Satzung

Satzung für den Verein zur Förderung der Erforschung des Lebenswerkes und der Lebensgeschichte der Gebrüder Löwenstein e.V. (Löwenstein-Forschungsverein)

§ 1 Name des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Erforschung des Lebenswerkes und der Lebensgeschichte der Gebrüder Löwenstein e.V. (Löwenstein-Forschungsverein)“

1.2. Er hat seinen Sitz in Mössingen.

1.3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

Der „Verein zur Förderung der Erforschung des Lebenswerkes und der Lebensgeschichte der Gebrüder Löwenstein e.V. (Löwenstein-Forschungsverein)“ verfolgt folgende Zwecke:

2.1. Zweck des Vereins ist die Erforschung des Lebenswerkes und der Lebensgeschichte der Gebrüder Felix und Artur Löwenstein, der langjährigen Besitzer der Mössinger Textilfirma PAUSA, sowie der entsprechenden zeithistorischen gesellschaftlichen Zusammenhänge.

2.2. Der Verein ist tätig im Bereich Bildung, Kunst, Kultur, Wissenschaft und Forschung, indem er folgende Maßnahmen zur Zielerreichung umsetzt: Durchführung von wissenschaftlichen Studien und Fachrecherchen, Durchführung von öffentlichen Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Maßnahmen zur Stärkung des wissenschaftlichen und künstlerischen Austausches, Stärkung des interkulturellen und interreligiösen Dialoges, Erstellung von Lerneinheiten für den Unterricht in der Schule und in der Erwachsenenbildung, Realisierung von papierenen und elektronischen Publikationen, Recherchemaßnahmen zum Auffinden von Angehörigen bzw. Nachkommen der Gebrüder Löwenstein, Organisation von Bildungsmaßnahmen und historischen Führungen.

2.3. Der Verein unterstützt mit Bildungsmaßnahmen für die Bürgerschaft die Arbeit der Stadt Mössingen beim Verständnis der denkmalgeschützten Grundgesamtheit PAUSA.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnis­mäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen im In- und Ausland sein.

4.2. Die Aufnahme in den Verein wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, über den der Vorstand entscheidet. Lehnt er die Aufnahme ab, kann der Antragsteller dagegen Beru­fung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitglie­derversammlung.

4.3. Die Aufnahme ist erst nach Aushändigung der Satzung und Zahlung des ersten Mitgliedbeitrages vollzogen.

4.4. Der Austritt ist schriftlich zum Jahresende für das folgende Jahr zu erklären.

4.5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins verstößt oder dem Ansehen des Vereins schadet;

b) länger als zwei Jahre mit dem Beitrag rückstän­dig ist;

4.6. Das Mitglied ist von dem Ausschlussantrag in Kenntnis zu setzen und zu einer Stellungnahme auf­zufordern.

4.7. Über den Ausschluss entscheidet die Mitglieder­versammlung auf Antrag des Vorstandes; deren Ent­scheidung folgt bei der nächsten satzungsgemäßen Tagung und ist endgültig.

§ 5 Beitrag

5.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.2. Der Jahresbeitrag für alle Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitrags­ordnung festgesetzt und ist jeweils bis zum 01. April zu entrichten.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Tagungsort ist, falls der Vorstand nichts anderes beschließt, Mössingen. Der Vorstand kann jederzeit eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

7.2. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vor­stand alle Mitglieder schriftlich oder elektronisch und mindestens drei Monate vorher ein.

7.3. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mit­glieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mit­glieder.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist binnen vier Wochen eine wei­tere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesord­nung einzuberufen. Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7.4. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat die/der Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

7.5. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mit­gliederversammlung sind dem Vorstand bis vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

7.6 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Satzungsänderung;

2. Wahl des Vorstandes;

3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts;

4. Entlastung des Vorstandes;

5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge;

6. Beschlussfassung über den Haushaltsplan;

7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

8. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.

7.7. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß zustande gekommene Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

8.1. Der Vorstand leitet den Verein, ist eh­renamtlich tätig und besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden,

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister/in,

c) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und Protokollführer/in.

8.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

8.3. Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich und ist beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern mehr als die Hälfte anwesend ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8.4. Die Vertretung des Vereins gern. § 26 BGB neh­men zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam wahr.

8.5. Der Vorstand hat seine Beschlüsse und die Ent­scheidungen der Mitgliederversammlung durchzufüh­ren, die laufende Geschäftsführung sowie die Ver­waltung des Vereinsvermögens zu gewährlei­sten.

8.6. Der Vorstand ist befugt, ein/e/n Geschäftsführer/in zu benennen.

§ 9 Beirat

9.1. Der Vorstand bestellt für die wissenschaftli­che und künstlerische Arbeit oder andere Aufgaben des Vereins einen ehrenamtlichen Beirat. Er unterstützt und berät den Vorstand bei der Durchführung der Ziele und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 der Satzung.

9.2. Dem Beirat gehören die/der Vorsitzende oder ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r und ein/e Ver­treter/in der Stadt Mössingen an.

§ 10 Protokolle und Beschlüsse

10.1. Über alle Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane ist Protokoll zu führen.

10.2. Protokolle und Beschlüsse werden von dem/der Versamm­lungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet und den Mitgliedern des Vereins zugänglich gemacht.

§ 11 Kassenkontrolle

Die Mitgliederversammlung wählt alle vier Jahre zwei Rechnungsprüfer/innen, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten und ggfs. die Entlastung des Vorstandes beantragen. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 12 Vereinsauflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das etwaige Vermögen in seinem ganzen Umfang der Stadt Mössingen zu mit der Zweckbestimmung, es für kulturelle Aufgaben zu verwenden.

Mössingen, 5. September 2007